Der Deutsche Bundestag hat am 2. Dezember 2022 das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Eine Maßnahme ist die Absenkung des Umsatzsteuersatzes seit dem 1. Januar 2023 bei der Lieferung und Installation von Photovoltaik Anlagen.
Das bedeutet, dass seit 1. Januar 2023 u. a. keine Umsatzsteuer mehr anfällt, wenn eine PV-Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert wird (Nullsteuersatz). Die Regelung gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie z. B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher.
Entscheidend ist das Datum, an dem die Photovoltaikanlage geliefert beziehungsweise installiert wird. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich.
Diese Regelung betrifft Kauf-Anlagen - aber auch Miet-Anlagen, die umsatzsteuerrechtlich als Lieferung einzustufen sind. Eine Lieferung liegt vor, wenn ein automatischer Eigentumsübergang zum Ende der Vertragslaufzeit vertraglich vereinbart ist.